Noten, Zeugnisse und Versetzung

In der Endphase des Schuljahres, in der wir uns nun befinden, gewinnen natürlich Noten und Zeugnisse für alle Mitglieder der Schulgemeinschaft eine besondere Bedeutung. Wir informieren hier über die derzeit (Stand: 01.05.2020) gültigen Vorgaben des Bildungsministeriums (BM), weisen jedoch vorsorglich darauf hin, dass einige Aspekte noch nicht abschließend geklärt sind.

Wir werden uns bemühen, bei der Notengebung die besonderen Bedingungen in diesem Schuljahr zu berücksichtigen und den Schülerinnen und Schülern dadurch keine Nachteile entstehen zu lassen. Wir bitten aber mehr denn je darum, bei Lernschwierigkeiten und Problemen das Gespräch mit den Fachlehrkräften und der Klassen- oder Stufenleitung zu suchen, ggfs. auch ein Beratungsgespräch ihm Rahmen der Berufs- und Studienorientierung zu vereinbaren, um gemeinsam den für die Kinder und Jugendlichen besten Weg in ihrer Schullaufbahn zu finden.

 

MSS 11 und MSS 12

Grundsätzlich gilt, dass alle Halbjahresnoten in der MSS auf der Grundlage der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen zu bilden sind. Eine Doppelzählung etwa der Noten des ersten Halbjahres ist nicht zulässig. Deshalb können die im Fernunterricht erarbeiteten Inhalte die Grundlage für zukünftige Leistungsnachweise bilden, beispielsweise HÜs.

Der Kursarbeitsplan wurde bereits angepasst und veröffentlicht. Da möglichst alle Kursarbeiten noch bis zum Ende des Schuljahres geschrieben werden sollen, ist damit natürlich eine hohe Arbeitsbelastung verbunden. Das BM hat aber ausnahmsweise zugelassen, dass in den Leistungskursen nur eine Kursarbeit geschrieben wird. Wir werden von dieser Regelung an unserer Schule Gebrauch machen, so dass die zweite Kursarbeit in allen Leistungskursen entfällt. Zusätzlich müssen jeweils mindestens zwei andere Leistungsnachweise erbracht werden. Die Gewichtung in der Gesamtnote beträgt dann wie üblich 1:1.

Alle Grundkursarbeiten werden nach Plan geschrieben. Damit auch im Grundkurs Sport eine Note erteilt werden kann, die für die Abitur-Qualifikation unbedingt erforderlich ist, muss laut Vorgaben des BM ab sofort ein theoretischer Sport-Unterricht erteilt werden. Praktischer Sport-Unterricht ist aufgrund der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften derzeit nicht möglich.

Update 2020-05-08: Nach Auskunft des BM erfolgt die Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 am Ende der MSS 11 nach den üblichen Versetzungsregeln, d. h., bereits eine mangelhafte Note im Leistungsfachbereich, die nicht ausgeglichen werden kann, führt zur Nicht-Zulassung. Im Übrigen verweisen wir auf die detaillierten Angaben in der  Informationsbroschüre zur MSS.

 

Klassenstufe 10

Die Zeugnisnoten für das Jahreszeugnis werden gemäß § 61 Abs. 6 ÜSchO aufgrund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr und der (wenigen bis keinen) Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt, wobei allerdings das zweite Schulhalbjahr abweichend von dieser Bestimmung nicht stärker berücksichtigt wird. Im Extremfall sind die Noten des Halbjahreszeugnisses die Noten des Jahreszeugnisses. Falls ein Fach nur epochal im zweiten Halbjahr unterrichtet wurde und die Leistungsnachweise nicht ausreichen, um eine Zeugnisnote zu bilden, wird dieses Fach nicht bewertet.

Die nach der Verwaltungsvorschrift vorgegebene Anzahl von Klassenarbeiten muss ausnahmsweise nicht erbracht werden. Wir machen von dieser Regelung an unserer Schule Gebrauch, so dass im zweiten Schulhalbjahr in den Hauptfächern nur eine Klassenarbeit geschrieben wird.

Der qualifizierte Sekundarabschluss I wird auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis nach den Regelungen in den §§ 74 und 75 ÜSchO erteilt. Ist ein Abschluss nach den Leistungen des ersten Schulhalbjahres und den wenigen im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen gefährdet, werden die Klassenleitungen auf die Eltern zukommen und ein Beratungsgespräch führen. Ggfs. bieten wir den betroffenen Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 ÜSchO die Möglichkeit weiterer Leistungsnachweise an, um die Zeugnisnoten zu verbessern und den Schulabschluss zu erreichen.

Update 2020-05-11: Bei Nicht-Erfüllung der Versetzungskriterien kann eine „Versetzung in besonderen Fällen“ gemäß § 71 ÜSchO erfolgen. Allerdings wird dadurch nicht automatisch der qualifizierte Sekundarabschluss I erreicht. Dieser wird in diesem Fall erst nach erfolgreichem Durchlaufen der Klassenstufe 11 mit der Zulassung zur Klassenstufe 12 zuerkannt.

 

Klassenstufen 5 bis 9

Da auf absehbare Zeit noch kein Präsenzunterricht stattfindet, können derzeit keine Leistungsnachweise erbracht werden. Es gelten jedoch prinzipiell die im ersten Abschnitt unter “Klassenstufe 10” beschriebenen Vorgaben. Die Kolleginnen und Kollegen werden die Jahresnote unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und mit viel pädagogischem Geschick festsetzen.

Die Versetzungsentscheidungen werden dann auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis getroffen. Werden die Versetzungsbedingungen in diesem Schuljahr nicht erfüllt, erfolgt eine „Versetzung in besonderen Fällen“ gemäß § 71 ÜSchO. Wir werden dann jedoch auf die Eltern zukommen, um mit ihnen ein individuelles Beratungsgespräch über die weitere Schullaufbahn des Kindes zu führen. Ggfs. kann eine Wiederholung der Klassenstufe oder ein Schulartwechsel die sinnvollere Alternative sein.